Präambel
Die im Folgenden verwendeten Begriffe wie Auftraggeber (die Zahnarzt/ Arztpraxis) sowie Entsorgungsdienstleister (Edelhäuser Wertstoff GmbH) finden ihren Ursprung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst mit deren schriftlicher Bestätigung durch den Entsorgungsdienstleister verbindlich. Durch Vorunterzeichnung des Entsorgungserstauftrages unterbreitet der Entsorgungsdienstleister dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot. Die schriftliche Annahme dieses Angebotes durch den Entsorgungsdienstleister bindet sowohl den Entsorgungsdienstleister als auch den Auftraggeber. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

3. Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus dem Entsorgungserstauftrag/ -vertrag nichts anderes ergibt, ist für die Leistungen des Entsorgungsdienstleister die am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste maßgebend. Zusätzliche Leistungen oder Mengenüberschreitungen werden gesondert berechnet. Bei Entsorgungsverträgen mit wiederkehrenden Leistungen des Entsorgungsdienstleister und unbestimmter Dauer oder einer Dauer von mehr als 4 Monaten ist die am Tage der Auftragsdurchführung gültige Preisliste maßgebend, soweit nicht der Auftraggeber vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen geleistet hat. Der Entsorgungsdienstleister hat dem Auftraggeber gegenüber Änderungen der Preisliste vorab mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich mitzuteilen. Die Preisliste wird wirksam, wenn nicht der Auftraggeber gegenüber dem Entsorgungsdienstleister der Änderung der Preisliste innerhalb von einem Monat ab Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht und der Entsorgungsdienstleister den Auftraggeber auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Für den Fall, daß der Auftraggeber von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, ist der Entsorgungsdienstleister berechtigt, einzelne oder sämtliche Aufträge des Auftraggebers mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Treten während der Vertragslaufzeit nachweisliche Mehrkosten auf, wie z.B. durch Änderung gesetzlicher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren, so kann der Entsorgungsdienstleister von dem Auftraggeber die Mehrkosten verlangen.
(4) Vereinbarte Anfahrten zur Abholung werden als Leeranfahrten in Rechnung gestellt. Eine Absage des Abholungstermins hat spätestens 3 Tage vor dem vereinbarten Abholungstermin zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber hat Rechnungen der Entsorgungsdienstleistung, spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung kostenfrei zu bezahlen. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

4. Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Auftraggeber haften dem Entsorgungsdienstleister gegenüber als Gesamtschuldner.

5. Exklusivität / Eigentum an Abfallstoffen
Der Auftraggeber bedient sich zur Entsorgung/Verwertung aller im Entsorgungserstauftrag /-vertrag genannten Stoffe ausschließlich des Entsorgungsdienstleisters. Eine Übergabe, auch einzelner Abfälle, an Dritte ist vertragswidrig. Auftraggeber und Entsorgungsdienstleister sind sich darüber einig, dass die Abfallstoffe lt. vertraglicher Vereinbarung mit ihrer Übernahme in das Eigentum des Entsorgungsdienstleisters übergehen.

6. Zutrittsrechte des Entsorgers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Entsorgungsdienstleister und von ihm beauftragten Dritten während der bekanntgegebenen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zum Aufstellungsort der Entsorgungsbehältersysteme zu gewähren und hierbei in zumutbarem Maße mitzuwirken. Notwendige Zutrittsmöglichkeiten außerhalb der Geschäftszeiten werden im Einzelfall gesondert vereinbart.

7. Aufstellung und Befüllung der Behälter, Deklaration der Abfallstoffe
(1) Der Auftraggeber räumt dem Entsorgungsdienstleister das alleinige Recht ein, Wechselbehälter zum Sammeln in allen seinen Praxisräumen aufzustellen. Der Aufstellungsort hat den Bestimmungen gemäß LAGA Richtlinien zu entsprechen. Ort und Zeitpunkt der Aufstellung, Anzahl und Größe der Behälter werden einvernehmlich vertraglich im Erstauftrag festgelegt.
(2) Der Auftraggeber hat die Behälter pfleglich zu behandeln. Er haftet für Beschädigungen und Verunreinigungen der zur Verfügung gestellten Behälter sowie für deren Verlust. Dies gilt nicht, soweit die Beschädigungen, Verunreinigungen oder der Verlust vom Auftraggeber nicht zu vertreten sind.
(3) Die Sorgfaltspflicht für die Befüllung der Behälter, getrennt nach den entsprechenden Abfallstoffarten, trägt der Auftraggeber. Insbesondere die Beimischung nicht deklarierter Abfallstoffe oder die unzulässige Vermengung deklarierter Abfallstoffe ist unzulässig.
(4) Für die Richtigkeit der Abfallstoffdeklaration ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Entsorgungsdienstleisters zur Vertretung gegenüber Behörden.
(5) Sämtliche vom Entsorgungsdienstleister beim Auftraggeber aufgestellte Behälter bleiben, wenn einzelvertraglich nicht anderslautend vereinbart, Eigentum des Entsorgers. Der Entsorger kann von dem Auftraggeber jederzeit die Herausgabe der Behälter verlangen oder diese im Rahmen des ihm zustehenden Zutrittsrechts auch selbst an sich nehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an den Behältern ist nach Beendigung des Vertrages ausgeschlossen.

8. Übernahme der Abfallstoffe
(1) Die Übernahme der Abfallstoffe setzt einen wirksamen Erstauftrag mit dem Entsorgungsdienstleister voraus.
(2) Der Entsorgungsdienstleister ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung abweichen, zu verwei-gern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen zusätzlichen kostenpflichtigen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen.
(3) Ausgeschlossen von der Übernahme durch den Entsorgungsdienstleister sind infektiöse und radioaktive Abfälle.
(4) Kann die Entsorgung durch den Entsorgungsdienstleister nicht wie vorgesehen erfolgen und hat der Entsorgungsdienstleister dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt, verschieben sich die vereinbarten Termine zur Übernahme der Abfallstoffe um die Dauer der Behinderung. Der Entsorgungsdienstleister ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich anzuzeigen. Um die Terminverschiebung möglichst gering zu halten, ist der Entsorgungsdienstleister in jedem Fall berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Ist die Leistungsbehinderung nicht innerhalb von einem Monat seit Anzeige der Behinderung durch den Entsorgungsdienstleister ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(5) Der Anspruch des Auftraggebers auf Entsorgungsleistungen des Entsorgungsdienstleister ist nicht übertragbar.
(6) Der Entsorgungsdienstleister verpflichtet sich, den Austausch der beim Auftraggeber befindlichen Wechselbehälter des Entsorgungsdienstleisters bzw. die Entleerung der Behälter verein-barungsgemäß durchzuführen.

9. Haftung
(1) Der Entsorgungsdienstleister haftet dem Auftraggeber - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für die Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Entsorgungsdienstleister oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Entsorgungsdienstleister beruhen sowie für die Schäden, die auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder von Kardinalpflichten beruhen. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Entsorgungsdienstleisters für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen. Die Haftung des Entsorgungsdienstleisters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden oder Vermögensnachteile und für alle Schäden Dritter, für die der Entsorgungsdienstleister ein zu stehen hat, die auf vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind. Weitergehende Ansprüche des Entsorgungsdienstleisters sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

10. Entsorgungsfachbetrieb
Der Entsorgungsdienstleister unterwirft sich den Vorschriften der Entsorgungsfachbetriebsverordnung und den daraus resultierenden regelmäßigen Überwachungen und Auditierungen.

11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Ansbach.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine Abänderung oder Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei einer späteren Ergänzung einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.